Satzung

Galerie dulsArt

Liebe Vereinsmitglieder und Mitstreiter,

 

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Kunst-und Kulturverein DulsArt

Neue Mitglieder sind herzlich willkommen in unserem gemeinnützigen Verein, oder auch nur zum Klönschnack beim KulturStammtisch., der sich jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat im Café Dulsberg am Straßburger Platz trifft.

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Diejenigen, die sich längerfristig bei uns engagieren möchten, können für einen geringen Beitrag Mitglied im Verein werden. Ziele und Philosophie des Vereins erklären sich aus der folgenden Satzung.

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Satzung des gemeinnützigen nicht e.V. „DulsArt“

§ 1 Name und Sitz des nicht e.V. s

Der nicht e.V. trägt den Namen „DulsArt“ und hat seinen Sitz in Hamburg.

Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck und übergeordnetes Ziel des gemeinnützigen Vereins nach § 52 Abs.2AO ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der bildenden Kunst durch künstlerische und kulturelle Projekte, sowie die Pflege kommunikativer, künstlerischer, sozialer und literarischer Formen in Hamburg. Dabei setzt der Verein sich das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein demokratisches und gleichberechtigtes Miteinander aller Beteiligten ermöglichen.

  • (2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
  • 1.  die Unterhaltung und Betreuung eines Vereinsraumes für Ausstellungen und andere künstlerische und kulturelle Veranstaltungen;
  • 2. die Durchführung von künstlerischen, kulturellen und soziokulturellen Veranstaltungen,   insbesondere Ausstellungen sowie Lesungen, Performances und Projekte, die zur    Bereicherung der kulturellen Landschaft in Dulsberg führen. Ortsansässige Künstlerinnen   und Künstler sollen durch die Aktivitäten des Vereins unterstützt und ihre Arbeiten einer   größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Dazu gehört die Übernahme von    veranstaltungsrelevanten Kosten für Werbung, Bewirtung, Gagen und      Betriebsaufwendungen (Miete, Heizung, Strom, Wasser). Ergänzend werden in     regelmäßigen Abständen Künstlerinnen und Künstler aus anderen Bezirken, Regionen und   Kulturen in „DulsArt“ ein Forum finden, um ihre Arbeiten zu präsentieren und darüber zu   diskutieren. Der Verein ist offen für alle Sparten der Kunst.
  • 3. die Organisation von sachbezogenen Beratungs- und Austauschangeboten zur Unterstützung der künstlerischen Tätigkeit von Künstlerinnen und Künstlern innerhalb und außerhalb des Vereins;
  • 4.  die Förderung einer Vernetzung ortsansässiger Künstlerinnen und Künstler untereinander und ihrer Kooperation mit anderen kulturellen Einrichtungen;
  • 5.  die Organisation von Angeboten der Kunst- und Kulturvermittlung, die sich auch und gerade an bildungsfernere Schichten wenden;
  • 6.  die Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen im In- und Ausland, insbesondere in Hamburg und im Stadtteil Dulsberg.
  • (3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • (4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Belange und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; insbesondere Einkünfte und Überschüsse sind restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und erwerben kein Recht am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Honorarverträge abzuschließen und Angestellte zu beschäftigen.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über das Aufnahmeverfahren entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)  Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zu erklären.

(3)  Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn

1.  sie vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln,

2.  sie mit ihren Beitragszahlungen ein halbes Jahr im Rückstand sind oder

3.  sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(4)  Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes abändern; ihre Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar

(5) Das Fortbestehen des Vereins ist unabhängig vom Wechsel der Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jedes Mitglied selbst bestimmt. Die Mitgliederversammlung legt jedoch hierfür einen Mindestbetrag von fünf Euro fest. Auf Antrag kann beim Vorstand eine Ermäßigung erwirkt werden. Die Beiträge sind jeweils monatlich zu entrichten.

(2)  Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen.

§ 6 Rechte der Vereinsmitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, alle Veranstaltungen und Angebote des Vereins zu nutzen. Über Vergünstigungen für Vereinsmitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

  • (2)  Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
  • (3)  Der Vorstand muss den Termin und die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher per Brief, Fax oder E-Mail schriftlich mitteilen.
  • (4)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte:

1.  Wahl des Vorstandes

2.  Entlastung des Vorstandes

3.  Anträge

4. Festsetzung des mindestens zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages

5.  Satzungsänderungen

  • (5)  Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ein verspäteter Antrag kann nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für dringlich hält.
  • (6)  Wahlen und Abstimmungen werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
  • (7)  Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder geändert werden. Änderungen des § 2 müssen einstimmig erfolgen.
  • (8)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im  Sinne des § 26 BGB allein.

  • (1)  Der Vorstand wird einmal jährlich von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
  • (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • (3)  Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss seiner anwesenden Mitglieder darüber, welche Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes ergriffen werden.
  • (4)  Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten. Dabei ist eine Frist von einem Monat einzuhalten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wird auf einer außergewöhnlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt, bevor der Rücktritt in Kraft treten kann.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann aufgelöst werden, wenn in einer Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

(2)  Bei Auflösung des nicht e.V. s oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur in Dulsberg durch künstlerische und kulturelle Projekte.

§ 11 Inkrafttreten der Vereinssatzung

 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am Donnerstag, 30. Oktober, im „Diablo“ am Straßburger Platz in Hamburg beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der nicht e.V. vom Finanzamt Hamburg Nord anerkannt worden ist.

Hamburg, den 30. Oktober 2008

 

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